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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von S.B. Pharma

Präambel

Wir liefern an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die S.B. PHARMA GMBH davon Kenntnis erlangt, es sei denn, die S.B. PHARMA GMBH stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit ihrer Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien unserer Mitarbeiter – mit Ausnahme der Organe, Prokuristen und Hauptvertreter – im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Kaufpreis und Zahlung

a) Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der fälligen Mehrwertsteuer (MwSt.).

b) Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit netto Kasse zu zahlen. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum.

c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.

d) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 €. Wir behalten uns das Recht vor, weiteren Schadenersatz geltend zu machen.

e) Für den Abzug von Rabatten ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung erforderlich.

f) Werden zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin öffentliche Abgaben, die sich auf die Einfuhr oder den Verkauf auswirken (z. B. Steuern oder Zölle), erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen. Ein Nachweis über diese Kosten wird dem Kunden auf Anfrage vorgelegt.

g) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gewährten Zahlungsbedingungen zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Darüber hinaus können wir weitere Lieferungen – nicht nur im Rahmen des betreffenden Vertrags, sondern auch im Rahmen anderer Verträge – aussetzen oder verweigern und für alle Lieferungen sofortige Barzahlung verlangen.

h) Es gelten die vereinbarten Handelsklauseln in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung der INCOTERMS®.

3. Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, eine bestimmte Frist wurde ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart.

b) Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Mengen vorzunehmen, die für den Kunden im geschäftlichen Verkehr zumutbar sind, und der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

c) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn wir ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Als von uns nicht zu vertretende Verzögerungen gelten solche, die auf verspätete Lieferungen unserer Lieferanten an uns, die Überschreitung der üblichen Lieferzeiten, höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen (z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenbruch) sowie alle sonstigen Hindernisse zurückzuführen sind, die objektiv betrachtet nicht von uns schuldhaft verursacht wurden. Wir werden unsere Kunden über solche Verzögerungen unverzüglich informieren. Ein Rücktrittsrecht steht beiden Parteien in diesem Fall erst zu, wenn die Verzögerung länger als sechs Monate andauert.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Zahlungsansprüche (mit Ausnahme von Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus Schecks und Wechseln), die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, unser Eigentum.

b) Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter zu nutzen, sofern er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware gemäß Buchstabe e) an uns abtritt.

c) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Setzung einer Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware ohne Setzung einer weiteren Nachfrist und ohne Rücktrittserklärung zu verlangen.

d) Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der Waren Dritter; insoweit verwahrt der Kunde diese für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das Gleiche gilt im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter.

e) Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung aller unserer Forderungen die Forderungen gegen Dritte ab, die ihm durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Veräußert der Kunde Waren, an denen wir gemäß Buchstabe d) anteiliges Eigentum besitzen, so tritt er die Forderungen gegen Dritte im entsprechenden Teilbetrag an uns ab. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkvertrags oder eines ähnlichen Vertrags, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.

f) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterverwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs einzuziehen. Erhalten wir Kenntnis von Umständen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden erkennen lassen, hat der Kunde auf unser Verlangen hin seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, von jeglicher Verfügung über die Forderungen abzusehen, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Verbleib der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

g) Übersteigt der Wert der uns verpfändeten Sicherheiten die Gesamtforderung gegenüber dem Kunden um mehr als 50 %, werden wir auf Verlangen des Kunden überschüssige Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Haftung für Sachmängel

a) Die garantierten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware richten sich nach den vereinbarten Spezifikationen oder, in Ermangelung solcher, nach unseren Produktbeschreibungen, Etiketten und Spezifikationen oder, in Ermangelung solcher, nach der üblichen Praxis und den Handelsbräuchen. Verweise auf Normen und ähnliche Vorschriften, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Informationen zur Verwendbarkeit der Ware sowie Aussagen in Werbematerialien stellen weder Zusicherungen noch Garantien dar und sind auch keine Konformitätserklärungen.

b) Erteilen wir dem Kunden mündliche, schriftliche oder durch Versuche erbrachte Ratschläge, so erfolgen diese nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung unsererseits, und entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, die gelieferte Ware selbst zu prüfen, um ihre Eignung für die vorgesehenen Verfahren und Zwecke sicherzustellen.

c) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen lediglich der allgemeinen Beschreibung der Ware. Sie stellen weder eine Zusicherung der Eigenschaften der Ware noch eine Garantie für deren Qualität und Haltbarkeit dar und entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, jede einzelne Lieferung zu prüfen.

d) Für die Warenprüfung und die Mängelrüge gelten gesetzliche Bestimmungen wie § 377 HGB (Handelsgesetzbuch), mit der Maßgabe, dass der Kunde uns Mängel der Ware schriftlich mitteilen muss. Wird die Ware in Teillieferungen geliefert, hat der Kunde zudem die Beschriftung jedes einzelnen Pakets zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mit der Bestellung übereinstimmt.

e) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt, zu melden. Bei Teillieferungen bezieht sich diese Verpflichtung des Kunden auf jede einzelne Teillieferung.

f) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen eine konkrete Aufstellung der beanstandeten Mängel enthalten. Die beanstandete Ware ist in den Lieferbehältern auf dem Gelände zu belassen, damit wir die Berechtigung der Beanstandungen überprüfen können.

g) Unmittelbar vor Beginn der Verarbeitung der Ware hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck, insbesondere für die Weiterverarbeitung, geeignet ist. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß vom Kunden abgenommen, sobald mit der Handhabung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Waren begonnen wird. Schadensersatzansprüche sind danach ausgeschlossen.

h) Der Kunde hat versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, jedoch spätestens innerhalb der in Ziffer 6 (c) genannten Verjährungsfrist.

i) Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie abgelehnt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Handelt es sich um einen geringfügigen Mangel und/oder wurde die Ware bereits verkauft, verarbeitet oder verändert, steht dem Kunden lediglich das Recht auf Minderung des Kaufpreises zu.

j) Weitere Ansprüche sind gemäß § 6 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche, die sich nicht auf die Ware selbst beziehen (Folgeschäden).

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung und Verjährungsfrist

a) Bei Verstößen gegen vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und rechtswidrigem Verhalten, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; dies gilt auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen, auch für Mängel und Folgeschäden.

b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden sowie dann und soweit wir die Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder für die Mängelfreiheit der Ware garantiert haben. Die Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche des Kunden gegen uns, die ihm aufgrund und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen zustehen, ein Jahr nach Lieferung der Ware. Unsere Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für von uns verschuldete Todesfälle, Körperverletzungen und Gesundheitsschäden bleibt hiervon unberührt.

d) Wir können nicht garantieren, dass das Produkt außerhalb Deutschlands frei von Patenten oder anderen Schutzrechten Dritter ist.

7. Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand ist Bonn.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der jeweils geltenden Fassung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980).

c) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommt und gleichzeitig die Interessen beider Seiten angemessen schützt.

d) Alle Vereinbarungen, Abtretungen, Änderungen oder Ergänzungen in Bezug auf die zwischen den Parteien sowie deren Beendigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Soweit in diesen AGB einzelne Erklärungen schriftlich verlangt werden, genügt die Textform (Fax oder E-Mail).

Bonn, 01.01.2024